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Ticket AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten

Stand: Februar 2022

AGB herunterladen und speichern

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements sowie Parkplatzkarten (nachfolgend auch „Tickets“) für die auf den Tickets genannten Veranstaltungen an Ticketerwerber und ihre Rechtsnachfolger (nachfolgend insgesamt: „Ticketerwerber“) im Schalke 04-Online-Ticketshop auf tickets.schalke04.de und anfragen.schalke04.de (nachfolgend auch: „S04-Ticketshop“) sowie alle telefonischen Bestellungen beim Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend „Schalke 04“) und alle Einkäufe in Fanshops und auf der Geschäftsstelle von Schalke 04. Beim Besuch einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena oder dem Parkstadion unterliegt der Ticketerwerber der Grundstücks- und Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auf http://www.veltins-arena.de in der Rubrik „AGB & Hausordnung“ zu finden ist und in der VELTINS-Arena aushängt, bei Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten den jeweils aushängenden Hausordnungen.
  2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Ticketkäufe, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart wurden.

1. Vertragspartner und Verwender

1.1. Vertragspartner des Ticketerwerbers und Verwender dieser AGB beim Verkauf von Tickets für Veranstaltungen in der Veltins-Arena ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend auch „Schalke 04“) ist Schalke 04, es sei denn, in den offiziellen Werbematerialien und auf den Tickets wird ausdrücklich auf einen anderen Veranstalter hingewiesen. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular im S04-Ticketshop sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

1.2. Parkplatzkarten: Vertragspartner des Ticketerwerbers und Verwender dieser AGB beim Verkauf von Parkplatzkarten ist Schalke 04, sofern nicht die Veräußerung der Parkplatzkarten ausdrücklich im Namen eines Dritten erfolgt.

1.3. Vertragspartner des Ticketerwerbers und Verwender dieser AGB werden nachfolgend auch kurz „Verwender“ genannt.

2. Vertragsschluss S04-Ticketshop, Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes

2.1. Werbung: Der S04-Ticketshop und andere Werbung und Hinweise des Verwenders auf angebotene Leistungen enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.

2.2. Angebot; Annahme: Indem der Ticketerwerber im S04-Ticketshop den Button "Zahlungspflichtig bestellen" anklickt, gibt er ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verwender zustande. Die Versendung der Tickets gilt als Annahme. Sofern der Ticketerwerber eine Versendung der Tickets verlangt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Verwender.

2.3. Bestelldaten: Die Bestelldaten des Ticketerwerbers werden beim Verwender gespeichert, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht unmittelbar vom Ticketerwerber abrufbar. Sollte der Ticketerwerber online ein Ticketerwerberkonto angelegt haben, bietet der Verwender für jeden Ticketerwerber einen passwortgeschützten direkten Zugang ("Mein Konto") an. Hier kann der Ticketerwerber bei entsprechender Registrierung Daten über seine Ticketbestellungen einsehen und seine Adressdaten verwalten und abspeichern.

2.4. Ein Vertragsabschluss ist in den folgenden Sprachen möglich: Deutsch und Englisch

3. Fälligkeit der Zahlung, SEPA-Lastschriftmandat

3.1. Fälligkeit: Die Zahlung des Kaufpreises und der gegebenenfalls anfallenden Servicegebühren ist mit Abschluss des Kaufvertrages fällig.

3.2. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Verwenders. In Ausübung der dem Verwender zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

3.3. SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Ticketerwerber dem Verwender ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Ticketerwerber spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Ticketerwerber sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Ticketerwerbers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verwender verursacht wurde.

4. Zahlungsarten

Der Verwender bietet in Zusammenarbeit mit Adyen N.V. German Branch, Friedrichstraße 63, 10117 Berlin und Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden für Bestellungen aus Deutschland verschiedene Zahlungsarten an, nämlich PayPal (via Adyen), Apple Pay (via Adyen), Google Pay (via Adyen), Kreditkarte (via Adyen: MasterCard, VISA, Maestro, American Express), Klarna Sofortüberweisung (Klarna via Adyen). Bei Zahlung mit Kreditkarte wird die Kreditkarte des Ticketerwerbers mit Abschluss der Bestellung belastet. Weiterhin gibt es die Möglichkeit mit paydirekt zuzahlen. Bei Zahlung via paydirekt und Sofortüberweisung wird der Ticketerwerber während des Bestellprozesses automatisch auf die paydirekt-bzw. Klarna-Seite weitergeleitet. Der Verwender behält sich vor, einzelne Zahlungsarten in Abhängigkeit von einer Bonitätsauskunft auszuschließen.

5. Erwerb von Tickets

5.1. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Schalke 04 können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den Verwender bevorzugt werden.

5.2. Im Hinblick auf einen mit dem Ticket ggf. eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des VRR kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem jeweiligen Besucher und den von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

5.3. Einschaltung Dritter: Der Verwender kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Verwenders zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Verwenders in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen kommt ausschließlich zwischen dem Verwender und dem Ticketerwerber zustande. 

5.4. Soweit der Ticketerwerber bei der Bestellung von Auswärtskarten eine Versendung und keine Abholung wünscht, erfolgt dies auf sein eigenes Risiko. Bei einem Verlust kann Schalke 04 keine Ersatzkarten ausstellen oder den Kaufpreis erstatten. Auf Wunsch des Ticketerwerbers wird Schalke 04 den Ticketerwerber dabei unterstützen, beim jeweiligen Heimatverein die Ausstellung einer Ersatzkarte anzufragen. Der Schalke 04 in diesem Zusammenhang entstehende zusätzliche Aufwand ist mit der zu zahlenden Versand- und Bearbeitungsgebühr abgegolten.

6. Weitergabe von Tickets

6.1. Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Verwenders und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

6.2. Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Ticketerwerber; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Ticketerwerber ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Verwender vorbehalten. Dem Ticketerwerber ist es untersagt,

  1. Tickets bei Auktionen oder Internetversteigerungen (z.B. ebay) zum Kauf anzubieten,
  2. Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis anzubieten oder zu veräußern; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
  3. Tickets an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler anzubieten, zu verkaufen oder weiterzugeben,
  4. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
  5. Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, sofern der Ticketinhaber von der Anhängerschaft für den Gastverein Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen,
  6. Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, sofern der Ticketinhaber davon Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen.

6.3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziff 6.2 vorliegt und 

  1. die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Verwenders https://tickets.schalke04.de/ und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise erfolgt, oder
  2. der Ticketerwerber den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Verwender einverstanden ist und der Verwender unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird.

6.4. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 7.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Verwender zu den folgenden Maßnahmen berechtigt,

  1. Der Verwender kann das Ticket sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.
  2. Der Verwender ist berechtigt, von Ticketerwerber, die unter Verstoß gegen Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Tickets weitergeben und/oder anbieten, für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
  3. Der Verwender ist berechtigt, von dem jeweiligen Ticketerwerber die Auszahlung des erzielten Gewinns zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., lit. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und/oder Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., lit. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. handelt.
  4. Der Verwender ist berechtigt, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Ticketerwerber zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.
  5. Weitere Maßnahmen: Der Verwender behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

7. Zutrittsberechtigung, Zutrittsverweigerung, Stadionverbot

7.1. Identifikationsnachweis: Der Verwender ist berechtigt, Ticketerwerber, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerber von Tickets für Fußballveranstaltungen in der VELTINS-Arena, die mit einem bundesweiten oder einem auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.

7.2. Verlust: Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Verwender zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Verwender kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber glaubhaft gemacht wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Verwenders berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, vom Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelplatzierung).

Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Verwender bei nachgewiesener Legitimation des Ticketerwerber unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Für die Neuausstellung fallen keine Bearbeitungsgebühren an, es sei denn, der Ticketerwerber hat den technischen Defekt zu vertreten. 

7.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Verwender Strafanzeige erstattet.

7.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket auf jederzeit mögliches Verlangen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.

7.5. Hat der Ticketerwerber nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, kann der Verwender dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten Veranstaltungspause verweigern oder für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen anderen, gleichwertigen Platz zuweisen. 

7.6. Zu den Blöcken 19 bis 46 sowie dem Stehplatzbereich in der VELTINS-Nordkurve ist Fans der gegnerischen Mannschaft der Zutritt nicht gestattet.

7.7. Der Verwender kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes oder gegen diese AGB verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

8. Kinder und Jugendliche

8.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine sportlichen Wettkämpfe darstellen, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt, sofern die betreffenden Veranstaltungen nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind.

8.2. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt zu Stehplatzbereichen nicht gestattet.

8.3. Kindern unter zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

8.4. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis 0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.

9. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung, Programmänderung, Ausfall

9.1. Auch wenn der Verwender Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Verwender bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

9.2. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin.

9.3. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die seitens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine lediglich mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag kann bis zu vier aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der DFL bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn die Festlegung seitens der DFL auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Bundesligaspieltags liegt, oder an einem Veranstaltungsort erfolgt, der außerhalb der VELTINS-Arena liegt, und wenn das Originalticket spätestens bis zum letzten Kalendertag des auf dem Ticket angegebenen Bundesligaspieltags an den Verwender oder den von ihm nach Ziff. 6.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.

Auch im Fall von DFB-Pokalspielen und Pflichtspielen auf nationaler oder europäischer Ebene (z. B. Supercup , UEFA Champions-League-Spiele) wird der Zeitpunkt der Veranstaltung im Hinblick auf die erst einige Wochen vor dem Spiel erfolgende Bekanntgabe der genauen Spieltermine mit dem jeweiligen Spieltag, der bis zu drei aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen kann, angegeben und vereinbart. Insoweit gilt vorstehende Regelung entsprechend.

9.4. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.

9.5. Bei einem Abbruch eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises, es sei denn, Schalke 04 trifft nachweislich ein Verschulden für den Abbruch des Fußballspiels.

9.6. Im Fall eines Wiederholungsspiels gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit und der Ticketwerber hat keinen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Entschädigung.

9.7. Handelt es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Fußballspiel nach Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., ist der Ticketerwerber im Fall des Abbruchs und des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung – mit Ausnahme eines Falles nach Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. – berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Ticketpreises  zu verlangen, wenn das Originalticket nach dem geplanten Veranstaltungstermin an den Verwender oder den von ihm nach Ziff. 6.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird. Der Verwender ist berechtigt, eine Veranstaltung, die kein Fußballspiel ist, bei berechtigtem Interesse (z.B. später eintretende Kollision mit dem Spielplan von Schalke 04) zu verlegen. Diese Verlegung wird der Verwender spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bekannt geben. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, sich über eine entsprechende Bekanntmachung rechtzeitig zu informieren. Das Ticket des Ticketerwerber behält im Fall einer Verlegung seine Geltung. Wird die Veranstaltung verlegt, ist der Ticketerwerber berechtigt, von dem Verwender die Rückerstattung des Ticketpreises zu verlangen, wenn das nicht entwertete Originalticket innerhalb von 2 Wochen nach offizieller Bekanntgabe des neuen Termins durch den Verwender an den Verwender oder den von ihm nach Ziff. 6.3 eingeschalteten Dritten zurückgegeben wird.

9.8. Sofern eine Veranstaltung im Sinne der Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Verwenders nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.

9.9. Bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten bzw. Dauerkarten gegen Entschädigung zu sperren.

9.10. Bei berechtigtem Interesse ist der Verwender berechtigt, dem Ticketwerber einen anderen, gleichwertigen Platz zuzuweisen als auf dem Ticket ausgewiesen ist. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde die Veranstaltung unter teilweisem Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss.

9.11. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, so wird nur der offizielle Ticketpreis erstattet. Etwaige Vorverkaufs-, Bearbeitungs- oder Systemgebühren werden nicht erstattet.

9.12. Der Verwender ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht. Dies gilt sowohl bei Fußballspielen nach Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. als auch anderen Veranstaltungen.

9.13. Für alle Fälle der Rückerstattung des Ticketpreises gilt, dass diese ausschließlich gegenüber dem Ticketerwerber erfolgt.  

10. Bild- und Tonaufnahmen

10.1. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Verwender und der nach Ziff. 11.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Verwender sowie den nach Ziff. 11.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. 

10.2. Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziff. 11 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziff. 7.2 und 7.3 bleiben unberührt.

10.3. Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Verwender teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

  1. Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
  2. DFB Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und
  3. UEFA Champions League und UEFA Europa League: Union of European Football Associations (UEFA) mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon (“UEFA”).

11. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras; Verbot von Ton- und Bildaufnahmen

11.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Ticketerwerber erlaubt, Fotoapparate mitzubringen; Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung dieser Fotos ist untersagt.

Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt, Fotoapparate mitzubringen.

11.2. Neben dem Verbot in Ziff. 12.1, Abs. 2 ist es dem Ticketerwerber untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.

11.3. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziff. 12.1, Abs. 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.

11.4. Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung von Hilfsmitteln zu verfolgen.

11.5. Von den Verboten der Ziff. 12.1 - 12.4 kann der Verwender nach seinem Ermessen Ausnahmen zulassen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen ist Ticketerwerber grundsätzlich untersagt.

12. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

12.1. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen bis zum Verlassen der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

12.2. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.

12.3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 13.1 oder 13.2verwirkt der Ticketerwerber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verwenders bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

12.4. Der Ticketerwerber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen mit Nutzung einer Beschallungsanlage aufgrund der damit verbundenen Lautstärke, auch in Abhängigkeit vom konkreten Aufenthaltsort des Ticketerwerber, die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht.

12.5. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, sich auf dem Veranstaltungsgelände an die behördlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu halten. Der Ticketerwerber ist ferner verpflichtet, sich auf dem Veranstaltungsgelände an die Vorgaben des für die Veranstaltung geltenden Schutz- und Hygienekonzepts zu halten. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, sich vor dem Besuch einer Veranstaltung mit der jeweils geltenden Fassung des Schutz- und Hygienekonzepts vertraut zu machen. Zum Zweck der Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten erhebt der FC Schalke 04 die Daten der Ticketerwerber und verarbeitet diese nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. 

12.6. Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Verwende bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Verwender oder dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

13. Vertragsstrafen

13.1. Der Ticketerwerber ist verpflichtet, an den Verwender eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25,00 zu zahlen, wenn er

  1. auf dem Gelände der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
  2. auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der VELTINS-Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt,
  3. innerhalb der auf dem Gelände der VELTINS-Arena, in der VELTINS-Arena oder innerhalb der auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht.

13.2. Der Verwender ist berechtigt, von Ticketerwerber, die sich Zugang zu einem anderen Block oder Platz verschaffen als auf ihrem Ticket ausgewiesen ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 300,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

13.3. Führt der Ticketerwerber pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände der VELTINS-Arena, innerhalb der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Verwender eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

13.4. Wirft der Ticketerwerber in der VELTINS-Arena oder auf einem außerhalb der VELTINS-Arena liegenden Veranstaltungsgelände Gegenstände (z.B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Verwender eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Verwender nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

13.5. Bei der unzulässigen Weitergabe von Tickets gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Ziff. 7.5.

13.6. Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

14. Grundstücks- und Stadionordnung / Verbandsstrafe

14.1. Grundstücks- und Stadionordnung: Mit dem Zutritt zur VELTINS-Arena bzw. zum Veranstaltungsgelände verpflichtet sich der Ticketerwerber, die in der VELTINS-Arena bzw. auf dem Veranstaltungsgelände ausgehängte Stadionordnung zu beachten. Die Stadionordnung der VELTINS-Arena ist im Internet unter Grundstücks- und Stadionordnung einsehbar. Mit Zutritt zum Stadionbereich bzw. zum Veranstaltungsgelände erkennt jeder Ticketerwerber die Grundstücks- und Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB. Bei Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten gilt die jeweils aushängende Hausordnung.

14.2. Schutzzweck: Die Regelungen der Grundstücks- und Stadionordnung und dieser AGB dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der VELTINS-Arena bzw. auf dem angrenzenden Gelände anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch zum Schutz vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).

14.3. Verbandsstrafe: Der Verwender weist darauf hin, dass von Verbänden (DFB, DFL, UEFA) erhebliche Verbandsstrafen verhängt werden, wenn Zuschauer in der VELTINS-Arena pyrotechnische Gegenstände zünden oder Gegenstände auf andere Zuschauer oder das Spielfeld werfen. Der Verwender bzw. der Gastverein ist berechtigt, im Wege des Schadenersatzes diese Verbandsstrafen vom Ticketerwerber, der die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat oder beim Zünden behilflich war bzw. die Gegenstände geworfen hat, ersetzt zu verlangen. Dasselbe gilt bei anderen Verbandsstrafen, die von den oben genannten Verbänden aufgrund anderen Fehlverhaltens des Ticketerwerbers gegen den Verwender verhängt werden.

15. Zusätzliche Bestimmungen für Parkplatzkarten

15.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit. 

15.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit des Verwenders, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Verwender und dem Ticketerwerber bestehenden Vertrages über den Erwerb von Parkplatzkarten. Der Verwender weist darauf hin, dass die abgestellten Fahrzeuge von ihm nicht versichert sind; insbesondere unterhält er hierfür keine Versicherung gegen Beschädigung oder Diebstahl.

15.3. Der Ticketerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von sechs Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, ist der Verwender berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Ticketerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

15.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Verwender verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeuges durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von deren Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeuges hinausgeht.

15.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

15.6. Der Verwender kann auf Kosten des Ticketerwerbers das abgestellte Fahrzeug auch dann von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wenn von ihm sonst eine Gefahr ausgeht oder es während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

15.7. Der Verwender behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Ticketerwerber ein gleichwertiger und ihm zumutbarer Ersatzstellplatz zugewiesen.

15.8. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Ticketerwerber hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Verwender eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.

15.9. Der Ticketerwerber hat den Anweisungen des von dem Verwender eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.

15.10. Soweit dem Ticketerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken; vorstehende Ziff. 17.9 bleibt hiervon unberührt. Sofern dem Ticketerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Ticketerwerber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Ticketerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Ticketerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Verwender das Recht, das Fahrzeug des Ticketerwerbers auf Kosten des Ticketerwerbesrs umzusetzen oder von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen.

15.11. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.

15.12. Der Verwender haftet nicht für Schäden, die durch Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verwenders sind (z. B. andere Ticketerwerber, sonstige Dritte) oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeuges oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z. B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssysteme usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.

15.13. Der Ticketerwerber haftet für alle von ihm verursachten Schäden (z. B. infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen abgestellte Fahrzeug durch Ölverlust, Explosion), es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Verwenders gegen den Ticketerwerber und den Fahrzeughalter.

15.14. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, Abfälle auf den Parkplätzen außerhalb der für diese Abfälle von dem Verwender vorgesehenen Einrichtungen zu entsorgen. Dem Ticketerwerber ist es ferner untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: solche durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (Ausnahme: Befreiung von Schnee). Für die Verletzung dieser Pflichten haftet der Ticketerwerber nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.15. Der Ticketerwerber hat für die von ihm verursachten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen und behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Im Fall einer (und sei es behördlichen oder gerichtlichen) Inanspruchnahme des Verwenders für solche Verunreinigungen hat der Ticketerwerber den Verwender freizustellen und dem Verwender den ihm aus der Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, es liegt kein dem Ticketerwerber zurechenbares Verschulden vor.

15.16. Eine weitergehende Haftung und Einstandspflicht des Ticketerwerbers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

16. Haftung

16.1. Die Haftung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Verwenders für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

16.2. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.

16.3. Soweit die Haftung für Schäden in Ziff. 5 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verwenders.

17. Allgemeines

17.1. Ergänzungen und Änderungen: Der Verwender ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese AGB und/oder die jeweils gültige Preisliste des Verwenders mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Ticketerwerber zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Ticketerwerber schriftlich bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Ticketerwerber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Verwender hat auf diese Wirkung des ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Widerspruch des Ticketerwerber ist an die in Ziff. 6.6 genannte Kontaktadresse zu richten.

17.2. Gerichtsstand: Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gelsenkirchen zuständige Gericht.

17.3. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Wenn der Ticketerwerber als Verbraucher bestellt und zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

17.4. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

17.5. Alternative Streitbeilegung: Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Der Verwender nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

17.6. Kontakt: Schriftliche Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des S04-Ticketshops können an folgende Anschrift gerichtet werden: Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 0209 97751877; E-Mail: service@schalke04.de.

1.1. Werbung: Der S04-Ticketshop und andere Werbung und Hinweise des Verwenders auf angebotene Leistungen enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.

1.2. Angebot; Annahme: Indem der Ticketerwerber im S04-Ticketshop den Button "Zahlungspflichtig bestellen" anklickt, gibt er ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Vertrag kommt durch Erklärung der Annahme durch den Verwender zustande. Die Versendung der Tickets gilt als Annahme. Sofern der Ticketerwerber eine Versendung der Tickets verlangt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Verwender.

1.3. Bestelldaten: Die Bestelldaten des Ticketerwerbers werden beim Verwender gespeichert, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht unmittelbar vom Ticketerwerber abrufbar. Sollte der Ticketerwerber online ein Ticketerwerberkonto angelegt haben, bietet der Verwender für jeden Ticketerwerber einen passwortgeschützten direkten Zugang ("Mein Konto") an. Hier kann der Ticketerwerber bei entsprechender Registrierung Daten über seine Ticketbestellungen einsehen und seine Adressdaten verwalten und abspeichern.

1.4. Ein Vertragsabschluss ist in den folgenden Sprachen möglich: Deutsch und Englisch